Informationen zur Umsetzung der MIF-Verordnung
Gemäß der EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (MIF-VO) vom 29. April 2015 treten verschiedene Regelungen zum 9. Juni 2016 in Kraft, die für alle Kartenzahlungssysteme in der Europäischen Union und damit auch für das girocard-System relevant sind. Die einzelnen Aspekte werden im Folgenden erläutert.
Elektronische und optische Identifizierbarkeit
Unter anderem sollen Karten so ausgestaltet sein, dass elektronisch und optisch erkennbar ist, um welche Art von Karte es sich handelt (z.B. Debitkarte, etc.), da hiervon abhängt, wie hoch das zulässige Interbankenentgelt ist.
Für das girocard-System ergibt sich daraus erfreulicherweise kein akuter Handlungsbedarf, da eine Karte bei Akzeptanz im girocard-System immer eine Debitkarte ist.
Durch die auf der Karte aufgebrachte Marke girocard ist die Karte einwandfrei als eine im System zu akzeptierende Karte optisch erkennbar. Auf in Zukunft ausgegebenen Karten kann zusätzlich das Wort Debit aufgebracht werden.
Elektronisch wird die girocard auch heute schon durch die im Chip gespeicherte Kartennummer erkannt. Zusätzlich werden weitere Elemente im Chip ausgewertet, die bereits eine Zuordnung zum girocard-System ermöglichen. Zukünftig wird sogar ein spezielles Datenelement im Chip eingebracht, das die girocard als Debitkarte ausweist. Die Bezahlterminals werten diese Informationen zu Beginn einer Bezahlung automatisch aus, bevor eine girocard-Transaktion beginnt.
Generell gilt: Immer wenn das Bezahlterminal eine Karte als girocard akzeptiert, handelt es sich auch um eine girocard, und damit immer um eine Debitkarte.
Anwendungsauswahl
Außerdem räumt die genannte EU-Verordnung dem Händler das Recht ein, in ihren Bezahlterminals automatische Mechanismen vorzusehen, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf der Karteninhaber nicht daran gehindert werden, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen. In die neuen Händlerbedingungen wurde eine entsprechende Klarstellung aufgenommen. Für Bezahlterminals, die nur girocard akzeptieren, sind keine technischen Änderungen erforderlich. Falls ein Bezahlterminal mehrere Zahlungsmarken akzeptiert, sind ggf. technische Modifikationen des Bezahlterminals erforderlich.
Aufschlag
Zudem entfällt in Umsetzung der MIF-VO sowie als Vorgriff auf die überarbeitete EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) die bisherige Möglichkeit, bei Zahlung mit girocard von Verbrauchern einen Aufschlag zu erheben.
Quelle: Informationsblatt der EURO Kartensysteme GmbH vom 02.06.2016 - zum Download hier klicken